Satzung des Vereins “Deutsche Gesellschaft für das hochbegabte Kind, Regionalverein Berlin-Brandenburg e.V.”
Präambel
Von hochbegabten Kindern wird im allgemeinen erwartet, dass sie sich ihren Anlagen gemäß ohne besondere erziehliche Maßnahmen entfalten. Eine solche Erwartung ist indessen als Regel nicht gerechtfertigt: Gerade das hochbegabte Kind, dessen intellektuelle Lernfähigkeit vielfach nicht voll beansprucht wird, bedarf in besonderer Weise der Anregung und Förderung wie auch der Geduld, Toleranz und Ermutigung, wenn es zu sich und seinen Fähigkeiten Vertrauen finden soll.
Die Förderung von hochbegabten Kindern soll bewirken, diese unabhängig von ihrer Herkunft und ihren eigenen Zielen in ihrer Individualität zu stärken und sie als psychisch stabile Individuen in die Gesellschaft zu integrieren, um sich deren Aufgaben und Verantwortungen verpflichtet zu fühlen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Deutsche Gesellschaft für das hochbegabte Kind, Regionalverein Berlin-Brandenburg e.V.”, im weiteren als “Verein” bezeichnet. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg einzutragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Der Sitz der Geschäftsstelle wird durch Vorstandsbeschluss bestimmt.
Der Verein ist eingegliedert in die Deutsche Gesellschaft für das hochbegabte Kind e.V. und gibt sich diese Satzung im Einklang mit der Satzung der Deutschen Gesellschaft für das hochbegabte Kind e.V.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von hochbegabten Kindern (Kinder, Jugendliche, Schüler) auf regionaler Ebene zur Unterstützung der Arbeit der Deutschen Gesellschaft für das hochbegabte Kind e.V., deren korporatives Mitglied er kraft Satzung ist.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Beratung hochbegabter Kinder, ihrer Eltern sowie Beratung von Lehrern, Erziehern und in der Erziehungsberatung tätigen Personen wie z. B. Psychologen, Sozialpädagogen, Kinderärzten;
- Förderung von Initiativen wie Elterngesprächskreise, um Eltern von hochbegabten Kindern die Gelegenheit zu geben, gemeinsame Probleme zu diskutieren und Experten zu konsultieren, Diskussionskreise und Förderkurse für hochbegabte Kinder;
- Interessenvertretung gegenüber den örtlichen und regionalen Schulbehörden sowie Bildungsverwaltungen der Länder und des Bundes;
- Regionale Öffentlichkeitsarbeit zum Thema hochbegabte Kinder;
- Herausgabe von Publikationen soweit notwendig;
- Anregung zu Arbeiten im Bereich der Hochbegabtenforschung, insbesondere an den Universitäten und Hochschulen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Auslagen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Ehrenämter und in Verfolgung des Vereinszwecks werden erstattet. Einzelheiten hierzu werden bedarfsweise durch Vorstandsbeschlüsse oder durch eine Geschäftsordnung geregelt.
Gegen Haftungsrisiken hat der Verein eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch die Risiken des Vereins aus der Tätigkeit von ehrenamtlichen Mitarbeitern beinhaltet. Die Bestimmungen zur Unfallversicherung gem. SGB sind zu beachten.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung, dem die Mitgliederversammlung des Bundesvereins zugestimmt hat, ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die satzungsmäßigen Zwecke unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt und bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Kinder sind Mitglieder ohne Stimmberechtigung durch Beitritt des oder der Erziehungsberechtigten. In Ausnahmefällen können Kinder selbst Mitglied werden, sie werden rechtsgeschäftlich jedoch durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Satzungszweck regelmäßig fördern.
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden, Voraussetzung ist, dass sich die Personen in besonders herausragender Weise um den Verein und seine Zwecke verdient gemacht haben.
Die Mitglieder sind automatisch Mitglieder des Bundesvereins “Deutsche Gesellschaft für das hochbegabte Kind e.V.” , an den auch die Beiträge direkt gezahlt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod (bei natürlichen Personen)
- Auflösung (bei juristischen Personen)
- Kündigung und
- Ausschluß.
Ein Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern ist durch Beschluss des Vorstandes möglich, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, dazu gehören vereinschädliches Verhalten, Beitragsrückstände trotz zweimaliger Mahnung oder sonstige Vorkommnisse, die ein Aufrechterhalten der Mitgliedschaft nicht geboten erscheinen lassen. Den betroffenen Mitgliedern ist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes zu geben. Bleibt der Vorstand trotz der Stellungnahme bei seiner Auffassung, so ist dies dem Mitglied mit Hinweis auf das Datum der Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich mitzuteilen. Es hat dann die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu wenden. Während der Beschwerdefrist ruht die Mitgliedschaft. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, so bleibt es bei dem vom Vorstand festgelegten Termin zur Beendigung der Mitgliedschaft, verwirft die Mitgliederversammlung den Ausschluss, so lebt die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten ab diesem Datum wieder auf. Etwaige Ansprüche wegen entgangener Rechte während dieser Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag in beliebiger Höhe, der den Mindestbeitrag nicht unterschreiten darf und direkt an den Bundesverein abzuführen ist. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Verbandsinterne Vorgaben z.B. der Mitgliederversammlung des Bundesvereins sind dabei zu beachten. Er ist jährlich im voraus - spätestens jedoch zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres - zu entrichten. Neumitglieder zahlen im Jahr des Vereinsbeitritts den Beitrag quartalsanteilig. In besonderen Härtefällen kann auf Antrag der Mindestmitgliedsbeitrag für einzelne Mitglieder durch den Vorstand auf eine bestimmte Zeit ermäßigt oder erlassen werden. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, z.B. eine Stiftung, oder Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden; hierzu gehören die Bildung von Regionalgruppen und insbesondere ein wissenschaftlicher Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Rechnungsberichtes des Kassenführers und Bericht der Kassenprüfer
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassenführers
- Neuwahl des Vorstandes, soweit erforderlich
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Wahl der Delegierten für die Jahreshauptversammlung des Bundesvereins der ”Deutschen Gesellschaft für das hochbegabte Kind e.V.”
- Festsetzung der Höhe des Mindestbeitrags
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben keine Stimme, sollen aber gehört werden. Nicht geschäftsfähige Mitglieder (Kinder) werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten, ansonsten haben Kinder kein Stimmrecht, vgl. § 3.
§ 8 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst bis zum Ende des zweiten Quartals, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat entweder schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Vereinszeitschrift unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. der Vereinszeitschrift folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein oder Bundesverein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand unter Berücksichtigung der vorliegenden Anträge fest.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ansonsten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 10 Weitere Tagesordnungspunkte
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten unter dem Tagesordnungspunkt “Verschiedenes” behandelt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die vorläufige Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und über die Annahme der endgültigen Tagesordnung abstimmen zu lassen. Über Anträge auf Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmungsergebnisse über weitere Tagesordnungspunkte sind für den Vorstand nicht bindend; sie dienen ihm als Orientierung für seine weitere Arbeit.
§ 11 Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung nach §§ 8,9 wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden, in Ausnahmefällen von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss zu übertragen, dem keine Wahlkandidaten angehören dürfen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Zahl der vertretenen Stimmen, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung zur Wahl von Vorstandsmitgliedern kann auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, auch im Wahlverfahren, im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Hat im Wahlverfahren keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Wiederholungswahl statt; hier entscheidet die relative Mehrheit.
Zur Änderung der Satzung des Vereins oder des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Satzungsänderung des Regionalvereins ist nur mit der entsprechenden Zustimmung der Mitgliederversammlung des Bundesvereins möglich.
Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist mit drei Viertel Mehrheit zu beschließen, wobei in der Mitgliederversammlung mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend oder vertreten sein müssen.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer, dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit sowie einem zusätzlichen Mitglied für freie Aufgaben. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um nicht stimmberechtigte Beisitzer, denen bestimmte Aufgaben zugewiesen werden, erweitert werden.
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Vakante Vorstandsämter - mit Ausnahme des 1. und 2. Vorsitzenden - sind bis zur Neuwahl kommissarisch durch andere Vorstandsmitglieder wahrzunehmen.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3.000,-- Euro oder mit Bindungsfristen von mehr als 6 Monaten sind für den Verein nur verbindlich, wenn ein entsprechender protokollierter Vorstandsbeschluss vorliegt.
Vorläufige Beschlüsse des Vorstandes außerhalb von Vorstandssitzungen können durch 3 Vorstandsmitglieder unter Einschluss eines der beiden Vorsitzenden gefasst werden und bedürfen der Bestätigung in der nächsten Vorstandssitzung des Vereins.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand hat entsprechend dem Vereinszweck zu wirken und zu handeln. Ihm obliegt die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vermögens des Vereins. Zur Regelung der Geschäftsführung ist der Vorstand ermächtigt, eine Geschäftsordnung zu erlassen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand umzusetzen. Er ist auch berechtigt, bei Bedarf einen Geschäftsführer und für bestimmte Sachgebiete Referenten zu ernennen.
Der 1. bzw. der 2. Vorsitzende ruft den Vorstand zusammen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.
Der Schriftführer hat über alle Sitzungen des Vorstandes Beschlussprotokolle anzufertigen. Diese sind von dem Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Ist der Schriftführer verhindert, nimmt ein anderes Vorstandsmitglied seine Aufgabe wahr.
Der Kassenführer hat zum Schluss eines jeden Kalenderjahres Kasse und Bücher abzuschließen und den Kassenabschluss des Vereins bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres dem Vorstand vorzulegen. Die Vermögensaufstellung des Vereins wird vom Kassenführer bis zum 30.04. erstellt und dem Bundesverein zur Verfügung gestellt.
§ 14 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein seit mindestens einem Jahr angehören. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer zurück, so kann das Amt bis zur Neuwahl kommissarisch von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen werden, der Vorstand kann jedoch auch eine andere Person, die Vereinsmitglied sein muss, mit der Wahrnehmung des Amtes bis zur Neuwahl beauftragen. Tritt der 1. Vorsitzende während der Amtszeit zurück, so sind innerhalb von drei Monaten Neuwahlen anzusetzen, die auch im schriftlichen Verfahren erfolgen können.
§ 15 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschlussantrag zustimmen.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für das hochbegabte Kind e.V. oder, falls diese nicht mehr besteht, an die dann bestehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung von Hochbegabten zu gleichen Teilen (z.B. Konrad-Adenauer-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Studienstiftung des Deutschen Volkes) oder an eine von der Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit zu bestimmende Einzeleinrichtung oder an einen Einzelverband gemeinnütziger Art mit der Auflage, die Mittel für die Förderung hochbegabter Kinder ausschließlich und unmittelbar zu verwenden.





